AGB & Allgemeine Lieferbedingungen

1.

Geltung, Abwehrklausel, Schriftform

1.1

Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.2

Für unsere sämtlichen – auch künftigen – Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich unsere Bedingungen. Abweichende oder zusätzliche Bedingungen des Kunden sind für uns unverbindlich, auch wenn wir im Einzelfall nicht widersprechen, es sei denn, wir erkennen sie ausdrücklich an. In diesem Fall haben sie nur Geltung für den jeweiligen Einzelvertrag.

1.3

Sofern in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich abweichend geregelt, wird die vereinbarte Schriftform auch eingehalten durch Telefax oder Email.

2.

Vertragsschluss

2.1

Unsere Angebote sind stets freibleibend, sofern nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet. Der Kunde ist an seine Bestellung zwei Wochen ab Eingang bei uns gebunden.

2.2

Bestellungen sowie Änderungen von Bestellungen sind von uns erst angenommen, wenn wir sie bestätigt haben. Der Zugang eines Lieferscheins oder einer Rechnung beim Kunden sowie die Ausführung der Lieferung oder Leistung gelten als Bestätigung.

2.3

Dem Kunden obliegt die eigenverantwortliche Überprüfung seiner Bestellung sowie sämtlicher Vertragsunterlagen auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Eignung für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck.

2.4

Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die von diesen Bedingungen oder unserer schriftlichen Auftragsbestätigung abweichen oder darüber hinausgehen.

2.5

Der Vertragsschluss steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Dies gilt nicht, wenn wir die Nicht- oder Falschbelieferung zu vertreten, insbesondere kein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben. Wir werden den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Ware informieren und erbrachte Gegenleistungen unverzüglich zurückerstatten.

2.6

Bei Abrufverträgen vereinbaren wir mit dem Kunden eine Liefermenge, die der Kunde innerhalb des vereinbarten Zeitraums abruft. Die Abrufe müssen uns spätestens sechs Wochen vor Beginn des jeweiligen Liefermonats zugehen.

3.

Preise, Zahlungsbedingungen, elektronischer Rechnungsversand

3.1

Unsere Preise richten sich nach dem am Tag des Vertragsabschlusses gültigen Listenpreis zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und verstehen sich ohne Verpackungs- und Transportkosten ab Werk. Nebenkosten werden auf Nachweis berechnet.

3.2

Soweit den Preisen unsere Listenpreise zugrunde liegen, sind wir zu Preiserhöhungen berechtigt, wenn die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll oder aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, erfolgen kann. Wir sind auch berechtigt, den Preis zu erhöhen, wenn sich nach dem Vertragsschluss unsere Selbstkosten, insbesondere Materialpreise, Tariflöhne, gesetzliche und tarifliche Sozialleistungen und Frachtkosten erhöhen und die Lieferung mehr als einen Monat nach Vertragsschluss erfolgen soll oder aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, erfolgen kann.

3.3

Wir sind zum Versand einer elektronischen Rechnung (z. B. als PDF-Dokument) per E-Mail berechtigt.

3.4

Unsere Forderungen sind sofort fällig und zahlbar innerhalb 15 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug in EURO. Skonto gewähren wir nur nach gesonderter Vereinbarung. Bei Zahlungsverzug haben wir die gesetzlichen Rechte.

3.5

Ist der Kunde mit einer Zahlung länger als zwei Wochen in Verzug, hat er seine Zahlungen eingestellt oder wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unsere Forderungen wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet sind, können wir unsere Forderungen aus sämtlichen Verträgen sofort zur Zahlung fällig stellen. Für nicht ausgelieferte Ware können wir eine angemessene Frist zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung setzen; nach erfolglosem Fristablauf können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.

3.6

Wir sind auch ungeachtet anders lautender Bestimmung des Kunden berechtigt, seine Zahlungen zunächst auf seine älteren Schulden anzurechnen.

3.7

Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur zu, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist oder auf demselben Vertragsverhältnis wie unsere Forderung beruht.

4.

Lieferung, Leistung, höhere Gewalt, Gefahrübergang, Abnahme

4.1

Angaben über Termine und Fristen für Lieferungen und Leistungen sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise eine Frist oder ein Termin ausdrücklich als verbindlich zugesagt wurde.

4.2

Die Einhaltung von Terminen und Fristen setzt immer voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Parteien geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Mitwirkungen und Beistellungen, einschließlich der Leistung einer vereinbarten Anzahlung erfüllt hat. Ansonsten verlängern sich Termine und Fristen entsprechend. In Verzug kommen wir immer nur durch eine schriftliche Mahnung nach Fälligkeit.

4.3

In Fällen höherer Gewalt, die uns die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweise unmöglich machen, können wir die Erbringung der Leistung angemessen hinausschieben, ohne dass Verzug eintritt. Ein Fall höherer Gewalt liegt zum Beispiel vor Ereignissen wie Naturkatastrophen, Streiks, behördlichen Maßnahmen oder Pandemien (z. B. am Sitz von uns, unseren Vorlieferanten oder des Kunden), von denen wir unvorhersehbar mittelbar oder unmittelbar betroffen sind. Störungen der Leistungsfähigkeit, die durch eine Pandemie auftreten, gelten allerdings auch dann als höhere Gewalt, wenn die Pandemie bereits bekannt ist. Bei einer Verschiebung der Leistung von mehr als drei Monaten werden die Parteien über eine angemessene Anpassung oder Beendigung des Vertrags verhandeln.

4.4

Der Kunde stellt sicher, dass alle für die Durchführung der Lieferungen und Leistungen erforderlichen Mitwirkungen und Beistellungen vollständig, fehlerfrei, rechtzeitig und nach dem Stand der Technik erbracht werden. Der Kunde hat – sofern nichts anderes vereinbart ist – seine Mitwirkungen und Beistellungen auf seine Kosten und Gefahr zu erbringen. Verletzt der Kunde schuldhaft seine Mitwirkungs- und Beistellungspflichten und hat dies eine Verzögerung unserer Lieferung zur Folge, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Der Kunde haftet gegenüber Dritten vorrangig für Schäden, die diesen aufgrund einer schuldhaften Verletzung seiner Mitwirkungs- und Beistellungspflichten entstehen.

4.5

Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder Sanktionen entgegenstehen.

4.6

Der Kunde ist verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Einfuhr benötigt werden.

4.7

Wir sind zu Teillieferungen und –leistungen – berechtigt, soweit dies für eine zügige Abwicklung vorteilhaft erscheint und dem Kunden zumutbar ist.

4.8

Unsere Lieferungen erfolgen innerhalb Deutschlands EX WORKS – EXW ab unserem Lager Zeppelinstraße 4, D-61118 Bad Vilbel (Incoterms 2020) und ansonsten FREE CARRIER – FCA unser Lager Zeppelinstraße 4, D-61118 Bad Vilbel (Incoterms 2020), soweit nicht abweichend vereinbart.

4.9

Ist die Versendung der Ware vereinbart, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware – auch wenn wir die Lieferung vornehmen, die Versandkosten übernommen haben oder die Aufstellung bzw. Inbetriebnahme durchführen – mit ihrer Absendung, spätestens mit Verlassen unseres Werks oder Lagers auf den Kunden über. Versandart, -weg und -verpackung werden mangels schriftlicher Weisung des Kunden nach unserem Ermessen gewählt. Eine Transportversicherung schließen wir nur auf Wunsch und im Namen des Kunden ab. Der Kunde untersucht die Ware bei Erhalt auf Transportschäden. Er informiert die Transportperson unverzüglich über einen Transportschaden und lässt sich den Schadensvermerk auf Frachtbrief, Speditionsauftrag oder Lieferschein abzeichnen. Der Kunde wird auch uns unverzüglich mit einem Schadensprotokoll über den Transportschaden informieren.

4.10

Der Kunde hat die erhaltene Ware unverzüglich auf Mängel zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, längstens innerhalb von zehn Werktagen nach Ablieferung, nicht offensichtliche Mängel längstens innerhalb von fünf Tagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleibt § 377 HGB unberührt.

4.11

Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Kunden über. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden nach unserem Ermessen zu lagern und Zahlung des vereinbarten Preises zu verlangen. Wir können für die Kosten pauschal 1,0 % des Rechnungsbetrags pro angefangenen Monat berechnen; uns bleibt der Nachweis höherer Kosten, dem Kunden der Nachweis geringerer Kosten vorbehalten.

4.12

Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden – mit Ausnahme von Paletten – nicht zurückgenommen und vom Kunden auf eigene Kosten entsorgt.

4.13

Unsere Angaben zum Liefergegenstand (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) und seine Darstellung (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie der Ersatz von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

5.

Verwendungsvorgaben

Nur wenn die Ware durch geschulte Personen und entsprechend unseren Vorgaben verwendet wird, können die von uns angegebenen Spezifikationen eingehalten werden; anderenfalls können auch Sach- und Personenschäden drohen. Dies gilt insbesondere für unsere Vorgaben zu Füllstoffen, Untergrund und Temperaturbereich sowie sonstige Vorgaben, auf die wir gesondert hinweisen.

6.

Eigentumsvorbehalt, Sicherungsrechte

6.1

Wir behalten uns das Eigentum an unserer Ware („Vorbehaltsware“) bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch zukünftiger Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung einschließlich aller Nebenforderungen vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung.

6.2

Der Kunde ist berechtigt, im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs unserem Eigentumsvorbehalt unterliegende Ware zu veräußern. Der Kunde tritt bereits jetzt sämtliche ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen einschließlich aller Nebenrechte an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.

6.3

Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

6.4

Der Kunde darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, sind uns vom Kunden schriftlich anzuzeigen. Der Kunde ist verpflichtet, Zugriffen unter Hinweis auf unsere Rechte sofort zu widersprechen.

6.5

Bei Zahlungsverzug können wir gemäß den gesetzlichen Regelungen vom Vertrag zurücktreten und die sofortige Rückgabe der Ware verlangen.

6.6

Wir verpflichten uns, Vorbehaltsware und abgetretene Forderungen insoweit freizugeben, wie der realisierbare Wert der Sicherungsgegenstände 110% der gesicherten Forderung übersteigt. Die Freigabe erfolgt durch Übereignung bzw. Rückabtretung.

6.7

Die Kosten der Rücknahme und Verwertung der Vorbehaltsware trägt der Kunde. Die Kosten betragen pauschal 5 % des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer, es sei denn wir weisen höhere Kosten nach oder der Kunde weist nach, dass keine oder niedrigere Kosten entstanden sind.

7.

Ansprüche bei Mängeln

7.1

Die vereinbarte Beschaffenheit ergibt sich aus unserer Produktbeschreibung und Auftragsbestätigung.

7.2

Wir sind nur verpflichtet, die Lieferung in Deutschland frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (Schutzrechte) zu erbringen. Ansprüche eines Kunden sind ausgeschlossen, wenn die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von uns nicht vorhersehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Ware vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.

7.3

Der Kunde gibt uns Gelegenheit, Mängelrügen – auch durch Dritte – zu überprüfen. Ist die Mängelrüge unbegründet und konnte der Kunde dies erkennen, ist er verpflichtet, uns den für die Überprüfung entstehenden Aufwand zu ersetzen.

7.4

Bei Mängeln werden wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder neu liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen, Unzumutbarkeit oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Kunde den Preis mindern oder – bei nicht nur unerheblichen Mängeln – vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz in den Schranken von Ziff. 8 verlangen.

7.5

Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht worden ist, übernehmen wir nur bei entsprechender Vereinbarung.

7.6

Hat der Kunde die Ware in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, sind wir im Rahmen der Nacherfüllung nicht verpflichtet, dem Kunden die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Ware zu ersetzen. Sonstige Ansprüche des Kunden bleiben unberührt.

7.7

Mängelansprüche kann der Kunde nicht abtreten.

7.8

Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) und § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) bestehen nur insoweit, wie der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

8.

Haftung auf Schadens- und Aufwendungsersatz

8.1

Unsere Haftung auf Schadens- und Aufwendungsersatz für leichte Fahrlässigkeit ist, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen, es sei denn, wir haben eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, also eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht oder auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Falle ist unsere Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Eintritt wir bei Vertragsabschluss aufgrund der uns bekannten Umstände rechnen mussten.

8.2

Als vertragstypisch, vorhersehbar gelten Schäden bis zur Höhe des Rechnungswerts unserer jeweiligen Lieferung.

8.3

Der Kunde ist verpflichtet, uns mit jeder Bestellung ausdrücklich und schriftlich auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen; anderenfalls haften wir nicht für einen solchen Schaden. Ein ungewöhnlich hoher Schaden liegt insbesondere vor, wenn sich der Kunde gegenüber seinen Kunden oder sonstigen Dritten zu einer Vertragsstrafe, Schadenspauschalierung oder sonstigen Zahlung bei Mangel oder Verzug verpflichtet hat, die in Zusammenhang mit unserer Leistung an den Kunden steht.

8.4

Unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für das Fehlen einer garantierten Beschaffenheit und nach dem Produkthaftungsgesetz ist jedoch unbeschränkt.

8.5

Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

9.

Verjährung von Mängel- und Ersatzansprüchen

Die Verjährung von Ansprüchen des Kunden wegen eines Mangels ist auf ein Jahr verkürzt. Auch für Ansprüche des Kunden auf Schadens- und Aufwendungsersatz, die nicht auf einem Mangel der Ware beruhen, beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr. Unberührt hiervon bleibt die Haftung wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

10.

Verjährung von Mängel- und Ersatzansprüchen

An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Kostenvoranschlägen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden.

11.

Geheimhaltung

11.1

Der Kunde ist verpflichtet, alle kaufmännischen und technischen Informationen, die ihm durch die Geschäftsbeziehungen mit uns bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und nur für die Zwecke der Zusammenarbeit mit uns zu verwenden, solange und soweit diese nicht allgemein bekannt sind oder werden, insbesondere alle als „geheim“, „vertraulich“ o. ä. gekennzeichneten Informationen. Die Informationen sind sorgfältig aufzubewahren und vor unerlaubtem Zugriff Dritter zu schützen. Dies gilt insbesondere für Erfüllungsgehilfen (auch Mitarbeiter) des Kunden. Diese sind entsprechend schriftlich zu verpflichten; die Verpflichtungen sind uns auf Anforderung vorzulegen.

11.2

Soweit nicht ohnehin urheberrechtlich oder sonst gesetzlich untersagt, ist es dem Kunden nicht erlaubt, durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen von überlassenen Produkten oder Gegenständen ein Geschäftsgeheimnis zu erlangen.

12.

Geheimhaltung

12.1

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

12.2

Hat der Kunde seinen Sitz in der Europäischen Union, in Norwegen, Island oder der Schweiz gilt: Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis an unserem Geschäftssitz oder nach unserer Wahl auch am Sitz des Kunden.

12.3

Hat der Kunde seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union, Norwegen, Island oder der Schweiz gilt: Alle Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Die Anzahl der Schiedsrichter wird gemäß Ziff. 10.2 der DIS-Schiedsgerichtsordnung (2018) bestimmt. Der Schiedsort ist an unserem Sitz. Die Verfahrenssprache ist Deutsch.

12.4

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.

12.4

Im Falle von Widersprüchen oder Unstimmigkeiten zwischen der deutschen und der englischen Fassung hat die deutsche Fassung Vorrang.

Wichtige Hinweise zur Verwendung unserer Produkte

Bei der Verwendung unserer Produkte sind folgende Vorgaben unbedingt einzuhalten:

Füllstoffe: Als Füllstoff darf nur Sand oder Wasser verwendet werden. Andere Füllstoffe, insbesondere Öle, dürfen nicht verwendet werden.

Untergrund: Der Untergrund muss eben und gereinigt sein.

Temperaturbereich: -10 Grad C bis + 40 Grad C. Es ist unbedingt darauf zu achten, dass die Produkte nur in diesem Temperaturbereich eingesetzt werden. Bei Befüllung mit Wasser ist zu beachten, dass dieses im Fuß gefrieren kann.

Personal: Wir empfehlen dringend, dass nur entsprechend geschultes Personal die Produkte aufbaut.

Werden die genannten Vorgaben nicht eingehalten, können die Produkte die angegebenen Spezifikationen nicht einhalten. Es können Sach- und Personenschäden die Folge sein. Der Kunde handelt auf eigene Gefahr!